Satzung
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
"Förderkreis BURKINA FASO“
und hat seinen Sitz in Rheinstetten.
Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe eingetragen werden.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Seine Aufgaben sind:
a) Unterstützung und Förderung von Projekten in Burkina Faso, wobei Hilfe zur Selbsthilfe Vorrang hat.
b) Kontaktpflege
c) Sammlung von Spenden, die ausschließlich Projekten in Burkina Faso zufließen und Entscheidung über Art und Auswahl der Projekte.
d) Gezielte Öffentlichkeitsarbeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Entstehung der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, wenn sie die Aufnahme schriftlich beim Vorstand des Vereins beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Durch eine Spende an den Verein entsteht keine Mitgliedschaft.
Auch laufende Spenden (z. B. in Form von Daueraufträgen) begründen keine Mitgliedschaft.
Vereine, Institutionen und juristische Personen können ebenfalls Mitglieder werden.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt
b) durch Tod oder Auflösung der juristischen Person
c) durch Ausschluss
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Die Kündigung ist nur zum Jahresende möglich. Sie hat bis zum 30. September dem Vorstand vorzuliegen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung.
§ 6
Der Vorstand
Dem Vorstand gehören an:
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der Schatzmeister
d) der Schriftführer
e) drei Beisitzer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und durch den Schatzmeister vertreten. Vertretungsberechtigt sind je zwei der Genannten gemeinschaftlich.
Die Beisitzer erhalten besondere Aufgaben und sind gleichberechtigte Vorstandsmitglieder.
§ 7
Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden schriftlich einberufen werden. Die Bekanntgabe der Tagesordnung ist bei der Einberufung des Vorstandes nicht erforderlich.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
§ 8
Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegen vor allem:
a) Die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes.
b) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie deren Abberufung.
c) Die Wahl der zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
d) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden.
e) Entscheidungen über die Verwendung von Spendengeldern.
f) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.
Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder hat der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von mind. 4 Wochen einzuberufen.
Anträge, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen sind, kann jedes Mitglied stellen. Sie müssen schriftlich spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.
Anträge aus der Mitte der Mitgliederversammlung bedürfen, um zur Beschlussfassung zugelassen zu werden, der Zustimmung von mindestens 3 der anwesenden Mitgliedern.
Eine beabsichtigte Satzungsänderung ist in der Tagesordnung bekannt zu geben.
§ 9
Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag und die Zahlungsmodalität werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 10
Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen (vgl. § 5 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterzeichen.
Der Schriftführer ist dafür verantwortlich, dass die Dokumente in schriftlicher Form aufbewahrt werden.
§ 11
Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks gehen die Befugnisse und das Vermögen an die Kath. Kirchengemeinde St. Ulrich-Mörsch. Die Mittel müssen sozialen oder entwicklungspolitischen Zwecken in Burkina Faso zufließen. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes vollzogen werden.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
Rheinstetten, den 28. April 2004
Anmerkungen:
Eintragung ins Vereinsregister am 9.06.2004 – Amtsgericht Karlsruhe VRNr. 3069
Bescheinigung der Gemeinnützigkeit 27.05.2004 – Finanzamt Ettlingen
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